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Kostenlose Erstberatung

männer.ch bietet eine kostenlose Erstberatung zu Männer- und Väterfragen an. Wir hören zu, geben Rat und machen zusammen eine Auslegeordnung. Für das Gespräch per Telefon nehmen wir uns eine Stunde Zeit. Bei Bedarf vermitteln wir im Anschluss den Kontakt zu weiterführenden oder spezialisierten Beratungsangeboten.

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Dieses Angebot wird finanziell unterstützt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die einstündige Erstberatung ist kostenlos. Wenn Sie nach der Erstberatung eine weitergehende Begleitung durch Ihren Berater wünschen, könnnen Sie das am Ende des Telefonats ansprechen. Die Konditionen vereinbaren Sie mit Ihrem Berater. Die fachliche Verantwortung liegt ausschliesslich beim Berater.

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Beratung rund um Scheidung und Sorgerecht

Wenden Sie sich bitte an den Verein für elterliche Verantwortung VeV:

Die häufigsten Fragen zum Thema Trennung und Scheidung

Hier finden Sie fachlich fundierte Antworten in prägnanter Form

Bei einer Trennung und Scheidung entscheiden sich zwei Menschen, nicht länger als Liebespaar durchs Leben zu gehen. Das ist in aller Regel ein schmerzhafter Prozess. Diese Entscheidung zu treffen, steht aber allen erwachsenen Menschen frei – selbst wenn sie einseitig getroffen wird.

Als Elternpaar aber erfährt diese Freiheit eine Begrenzung: Denn Eltern bleibt man auch nach Trennung und Scheidung! Als Familie mit Kindern kann es deshalb nicht darum gehen, den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin aus dem Leben zu «entfernen». Die Frage ist vielmehr: Wie gelingt die Neuorganisation der Familie unter veränderten Vorzeichen? Die Erfahrung zeigt: Es ist extrem viel einfacher, für alle Beteiligten passende Antworten auf diese Fragen zu finden, wenn sich beide Elternteile in jeder Etappe um Kooperation und Deeskalation bemühen. Eine Voraussetzung dafür ist, zwischen den eigenen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der Kinder unterscheiden zu können. Diese Unterscheidung vorzunehmen und eigene Bedürfnisse zurückzustellen, ist Teil der elterlichen Verantwortung.

Nicht unbedingt. Sie können sowohl Trennung wie Scheidung einvernehmlich – das heisst im Einverständnis beider Beteiligten – vornehmen.

Die Trennung erfolgt, indem eine gemeinsame Trennungsvereinbarung von Beiden unterschrieben wird. Dafür braucht es kein Gericht.

Eine Scheidung muss demgegenüber in jedem Fall gerichtlich vollzogen werden. Dies kann aber auf gemeinsames Begehren ganz ohne Anwalt erfolgen. Möglich – und vor allem in komplizierteren Familien- und Vermögensverhältnissen empfehlenswert – ist auch, sich gemeinsam von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten zu lassen.

Der Schweizerische Anwaltsverband ist die Berufsorganisation der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz. Unter https://www.sav-fsa.ch/anwaltssuche lässt sich leicht nach Region und Fachgebiet eine passende Unterstützung finden. Die Suche lässt sich auch auf jene Fachpersonen begrenzen, die eine Zusatzausbildung in Mediation (Streitschlichtung) absolviert haben.  

Wollen Beide die Scheidung, ist diese jederzeit möglich. Dies nennt sich in der Gesetzessprache «Scheidung auf gemeinsames Begehren».

Wehrt sich eine Seite dagegen, führt der Weg zur Scheidung über eine Klage. Und die kann erst eingereicht werden, wenn man zwei Jahre getrennt gelebt hat. (Die zwei Jahre müssen abgelaufen sein, bevor die Scheidungsklage eingereicht wird.) Aufgepasst: In der Praxis ist es manchmal gar nicht so einfach, den Beginn der Trennung zu definieren. Als Nachweis dient beispielsweise die Trennungsvereinbarung oder der neue Mietvertrag nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Insbesondere dann, wenn man sich als Paar trennt, ohne die Familienwohnung aufzulösen, macht es Sinn, den Beginn der Trennung klar festzulegen.

Die dritte Möglichkeit kommt nur im Notfall zur Anwendung: die «Scheidung wegen Unzumutbarkeit». Dafür reicht es aber nicht, dass Sie selbst die Situation als unzumutbar erleben. Sie muss «objektiv» unzumutbar sein (beispielsweise weil eine konkrete Gefährdung besteht).  

Einfach gesagt gibt es drei Wege:

  1. Aussergerichtliche (d.h. einvernehmliche) Trennung: Sie bleiben weiterhin verheiratet, sind aber formell getrennt. Dafür müssen Sie sich untereinander über die Obhut der Kinder, Besuchskontakte, Zuteilung der Familienwohnung, Unterhalt für die Kinder und den hauptbetreuenden Elternteil, den Hausrat und situationsbedingte Angelegenheiten etc. einigen. Diese Möglichkeit ist dann sinnvoll, wenn die Eheleute bereit und in der Lage sind, gemeinsam Lösungen zu finden – allenfalls mit Unterstützung einer Fachstelle oder einer gemeinsam bestimmten Fachperson. Vorteil: Die gemeinsame Verständigung stärkt die Kooperation und mindert das Risiko von emotionalen Verletzungen aus Trennungskonflikten. Nachteil: Wird die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung nicht eingehalten, ist dies nicht einklagbar.

  2. Gerichtliche (d.h. nicht einvernehmliche) Trennung (Eheschutzverfahren): Wenn sich ein Ehepaar über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen kann, kommt das Eheschutzgericht ins Spiel. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens werden die Folgen des Getrenntlebens geregelt (und nicht die Ehe «geschützt», wie der Name suggeriert). Dabei werden beide Seiten angehört und alle Interessen – insbesondere das Kindswohl – bestmöglich berücksichtigt. Die Entscheidungsmacht liegt aber nicht mehr bei den Betroffenen, sondern beim Gericht. Sie sind weiterhin verheiratet, aber gerichtlich getrennt. Die Vereinbarung ist verbindlich und – bei Verstoss – vollstreckbar.

  3. Scheidung: Eine Scheidung bedeutet die endgültige Auflösung der Ehe. Diese muss in jedem Fall gerichtlich verfügt werden. Sie kann aber auch vor Gericht gemeinsam – d.h. mit einer von beiden Eheleuten unterschriebenen Scheidungsvereinbarung – eingereicht werden. Wenn eine Seite mit der Scheidung nicht einverstanden ist, müssen zuerst zwei Trennungsjahre abgewartet werden. Danach kann eine Partei auch alleine die Scheidung einreichen (Scheidung auf Klage).

Das Wohl der Kinder steht für Behörden und Gerichte im Vordergrund. Gelingt es auch den Eltern, das Wohlergehen des Kindes ins Zentrum zu stellen und ihre persönlichen Konflikte zurückzustellen, finden sie meist auch eigenständig einvernehmliche Lösungen. Klar ist: Kinder haben ein Recht, auch nach Trennung und Scheidung zu beiden Elternteilen einen alltagsnahen Kontakt zu behalten. Kinder haben auch im Trennungs- oder Scheidungsverfahren Rechte. Je nach Alter und Entwicklung des Kindes werden dessen Wünsche angehört und – soweit möglich – auch berücksichtigt.

Mit Blick auf die Verantwortung für die Kinder müssen das Sorgerecht und das Obhutsrecht unterschieden werden:

  • Seit 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall. Davon wird nur in gravierenden Fällen (z.B. bei Gewalt oder Erziehungsunfähigkeit) abgewichen. Der Wille des Gesetzgebers ist, dass Mutter und Vater auch nach Trennung und Scheidung gemeinsam Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder übernehmen. Das gemeinsame Sorgerecht stellt deshalb sicher, dass grosse Entscheidungen im Leben des Kindes – z.B. Schulwechsel, medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit u.ä. – gemeinsam getroffen werden. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils (oder der Entscheidung des Gerichtes bzw. der Kindesschutzbehörde), wenn der neue Aufenthaltsort so weit weg liegt, dass der Kontakt zum Kind erschwert wird. Ein Umzug innerhalb derselben Stadt ist in der Regel unproblematisch. Je grösser die räumliche Distanz zwischen altem und neuem Wohnort wird, umso stärker dürfte der Kontakt erschwert sein.
  • Die elterliche Obhut definiert demgegenüber, wer über die Fragen des Alltags – Was unternehmen wir heute? Was zieht das Kind an? Gibt es noch ein Dessert? – entscheidet. Die Obhut kann bei einem Elternteil allein liegen oder gemeinsam wahrgenommen werden. Dann spricht man von einer «alternierenden Obhut» oder einer «geteilten Obhut». Diese muss seit 2017 vom Gericht auch dann geprüft werden, wenn ein Elternteil damit nicht einverstanden ist.

Bei gemeinsamen Kindern wird ein Kinderunterhalt festgelegt. Der Kinderunterhalt (Alimente) setzt sich seit 1. Januar 2017 aus zwei verschiedenen Unterhaltsformen zusammen: dem «Barunterhalt» und dem «Betreuungsunterhalt». Der konkrete Unterhaltsbetrag wird vom Gericht, einer Fachstelle (Sozialdienst, Familienberatungsstelle o.ä.) oder einer Fachperson (Mediator:in, Anwalt/Anwältin) berechnet.

Der Barunterhalt deckt die Kosten für Essen, Kleider, Krankenkassenprämien, Anteil an Wohnkosten und Steuern, Fremdbetreuungskosten und weiteres.

Der Betreuungsunterhalt ist für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Betreuungsperson (Mutter oder Vater) gedacht. Mit dem Betreuungsunterhalt wird gewährleistet, dass die Betreuungsperson ihre Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann, ohne dass ihre Existenzsicherung gefährdet ist. Die Erwerbsarbeit, die der betreuenden Person zugemutet wird, ist vom Alter des jüngsten zu betreuenden Kindes abhängig. Bei alleiniger Obhut 0% bis zur Einschulung (Kindergarten), 50% zwischen Einschulung und Ende der Primarschulzeit, 80% ab Oberstufe bis 16 Jahre, danach 100%. (Bei alternierender Obhut gelten je nach Betreuungsanteilen andere Prozentzahlen.)

Bei verheirateten Paaren wird zusätzlich geprüft, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhalt festgelegt werden kann. Das Bundesgericht hat dafür in neueren Leiturteilen aber die Hürden deutlich erhöht.

Haben sich die Verhältnisse erheblich und dauernd geändert (z.B. Einkommensverhältnisse, höhere Ausgabenpositionen, Wohnsituation, Familienverhältnisse), so kann eine Überprüfung des Urteils beim zuständigen Gericht beantragt werden. Zuständig ist grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht am Wohnort einer der Parteien.

Wir empfehlen den Beobachter-Ratgeber «Faire Scheidung» (https://shop.beobachter.ch/buchshop/recht/faire-scheidung) von Michael Bucher und Simon Mettler.

Mit fachlicher Unterstützung durch die Sozialen Dienste Sarganserland

Die häufigsten rechtlichen Fragen ums Vaterwerden

Die Voraussetzungen für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs sind Folgende.Du musst:
a) rechtlicher Vater des Neugeborenen sein, 
b) während mindestens neun Monaten vor der Geburt AHV-Beiträge einbezahlt haben und 
c) in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten gearbeitet haben (wobei Diensttage angerechnet werden).

Im rechtlichen Sinn Vater wirst du automatisch, wenn du mit der Kindsmutter verheiratet bist. Wenn ihr nicht verheiratet seid, braucht es eine Anerkennung eures Kinds beim Zivilstandsamt deiner Gemeinde

Als Elternpaar aber erfährt diese Freiheit eine Begrenzung: Denn Eltern bleibt man auch nach Trennung und Scheidung! Als Familie mit Kindern kann es deshalb nicht darum gehen, den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin aus dem Leben zu «entfernen». Die Frage ist vielmehr: Wie gelingt die Neuorganisation der Familie unter veränderten Vorzeichen? Die Erfahrung zeigt: Es ist extrem viel einfacher, für alle Beteiligten passende Antworten auf diese Fragen zu finden, wenn sich beide Elternteile in jeder Etappe um Kooperation und Deeskalation bemühen. Eine Voraussetzung dafür ist, zwischen den eigenen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der Kinder unterscheiden zu können. Diese Unterscheidung vorzunehmen und eigene Bedürfnisse zurückzustellen, ist Teil der elterlichen Verantwortung.

Seit 2021 hast du gesetzlichen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. Dein:e Arbeitgeber:in muss ihn dir gewähren – auch wenn er/sie persönlich dagegen ist oder dadurch in Personalnot kommt. Allerdings ist es sinnvoll, gemeinsam zu definieren, wann und wie genau du ihn beziehst.

Die Höhe der finanziellen Entschädigung ist im Gesetz klar geregelt: Du hast Anspruch auf mindestens 80% deines aktuellen Lohns, höchstens aber 196 Franken am Tag. Das ist für Gutverdiener eher wenig. Es kann also trotzdem wichtig sein, finanziell für die Väterzeit etwas vorzusorgen.

Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist relativ flexibel. Du musst ihn zwar in den ersten sechs Monaten nach der Geburt beziehen. Bei der Aufteilung der 10 Tage bist du aber grundsätzlich frei. Es empfiehlt sich, gut zu überlegen, wie du die 10 Tage optimal nutzen kannst. Finde das am besten auch im Gespräch mit deiner Partnerin und deinen Vorgesetzten heraus. Wissenschaftlich gesichert ist: Die Zeit unmittelbar nach der Geburt ist eine sensible Phase, in der die Nähe zum Kind den Beziehungsaufbau enorm stärkt. Deshalb macht es Sinn, den Vaterschaftsurlaub – mindestens zum Teil – unmittelbar nach der Geburt zu beziehen.

Für die Anmeldung deines Anspruchs musst du selbst aktiv werden. Sprich dafür am besten zuerst mit deinem:r Arbeitgeber:in. Bei vielen Unternehmen ist das mittlerweile ein Standardprozess. Wichtig: Der Vaterschaftsurlaub kostet die Arbeitgebenden nichts (ausser es werden freiwillig Leistungen bezahlt, die höher sind als dein gesetzlicher Anspruch). Es ist die Allgemeinheit, welche die Kosten für den Vaterschaftsurlaub trägt. Arbeitgebende erhalten diese über die Ausgleichskasse erstattet. Deshalb ist der Vaterschaftsurlaub auch keine Grosszügigkeit, sondern eine Selbstverständlichkeit, die du selbstbewusst einfordern darfst.

Nicht automatisch! Wenn ihr als Eltern einig seid, dass ihr die Verantwortung für das gemeinsame Kind gemeinsam tragen wollt, kann auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden. Dafür müsst ihr beide vor Ort sein. Diese ist zwar der gesetzliche Regelfall und muss gewährt werden, wenn nicht wirklich schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, sie ergibt sich aber bei Unverheirateten nicht automatisch mit der Anerkennung des Kinds. Wenn ihr nicht verheiratet seid, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, solange ihr keine entsprechende Erklärung abgebt (oder die KESB oder ein Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge verfügt, obwohl ein Elternteil das nicht möchte). Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes.

Als Vater mit gemeinsamer elterlicher Sorge bist du berechtigt zur Mitentscheidung in den grossen Lebensfragen des Kindes (z.B. Schulwahl, medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit etc.). Davon unterschieden wird die Obhut. Diese klärt, wo das Kind für gewöhnlich wohnt, wer sich um die alltäglichen Belange (z.B. Verpflegung) kümmert und wer die Verantwortung für alltägliche und dringende Entscheidungen übernimmt. Die gemeinsame elterlichen Sorge ist nicht automatisch mit dem Recht auf (alternierende) Obhut verbunden. Die Vaterschaftsanerkennung garantiert daher nicht, dass du euer gemeinsames Kind im Falle einer Trennung auch im Alltag sehen und betreuen kannst.

Die Frage der Obhut muss im Trennungsfall in einer gemeinsamen Erklärung geregelt werden, die bei der zuständigen Behörde (Kindesschutzbehörde oder Zivilstandsamt) eingereicht werden muss. Die KESB kann dabei auch beraten. Könnt ihr euch nicht einigen, muss ein Gericht entscheiden.